Freiwillige Feuerwehr - Cammin/Prangendorf  & Förderverein          
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Satzung - Förderverein

 

 


Präambel

Die Regelungen dieser Satzung beziehen sich gleichermaßen auf Frauen und Männer. Unabhängig vom Geschlecht der in der Satzung angesprochenen Personen wird in den nachfolgenden Paragraphen nur die männliche Bezeichnung verwendet. Jede Person hat jedoch entgegen der Formulierung dieser Satzung Anspruch auf eine Anrede, die ihrem Geschlecht entspricht.

§ 1 Name, Sitz, Rechtsform

1. Der Verein führt den Namen "Förderverein der Freiwilligen Feuerwehr Cammin" im folgenden Verein genannt. Als Kurzform kann auch „Förderverein FF Cammin“ verwendet werden.

2. Der Verein hat seinen Sitz in Cammin (PLZ 18195).

3. Der Förderverein ist ein Verein des bürgerlichen Rechts. Er ist in das Vereinsregister des zuständigen Amtsgerichts eingetragen. Nach der Eintragung hat er die Rechtsform eines eingetragenen Vereines und führt die Abkürzung „e.V.“ im Namen.

§ 2 Zweck und Aufgabe

1. Der Förderverein der Freiwilligen Feuerwehr Cammin verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung

2. Der Zweck des Vereins ist:
a) das Feuerwehrwesen in der Gemeinde Cammin nach dem geltenden Landesgesetz und den dazu ergangenen Verordnungen und Richtlinien zu fördern;
b) die Interessen der einzelnen Abteilungen (wie Jugendfeuerwehr, Kindergruppe, Alters- und Ehrenabteilung) zu fördern.

3. Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch folgende Tätigkeiten:
a) bei den Einwohnern der Gemeinde die Bereitschaft zu wecken, sich freiwillig und ehrenamtlich für den Schutz von Menschen und Sachen vor Brandschäden sowie für die Hilfeleistung in Not- und Unglücksfällen zur Verfügung zu stellen;
b) die Grundsätze des freiwilligen Feuer-, Gefahren und Bevölkerungsschutzes durch geeignete Maßnahmen, wie gemeinsame Übungen oder Werbeveranstaltungen für den Feuerwehrgedanken, zu fördern und zu pflegen;
c) die Einsatzabteilung der Freiwilligen Feuerwehr bei der Erfüllung ihrer Aufgaben zu unterstützen;
d) das kameradschaftliche Verhältnis zwischen seinen Mitgliedern zu pflegen;
e) die Bildung einer Jugendfeuerwehr und einer Kindergruppe anzustreben und die Nachwuchs- und Jugendarbeit zu unterstützen;
f) Öffentlichkeitsarbeit, Brandschutzerziehung und –aufklärung zu betreiben;
g) sich am kulturellen und gesellschaftlichen Leben in der Gemeinde zu beteiligen;
h) mit den, am Brandschutz interessierten und für diesen verantwortlichen Stellen und Organisationen zusammen zu arbeiten.

4. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

5. Politische und religiöse Betätigungen sind ausgeschlossen.

§ 3 Mitglieder

Mitglieder des Vereins können natürliche Personen sein die das 16.Lebensjahr vollendet haben sowie juristische Personen. Die Mitgliedschaft natürlicher Personen im Verein ist geschlechtsneutral. Mit allen Ämtern und Funktionen, die sich aus dieser Satzung ergeben, können nur natürliche Personen betraut werden. Durch ihren Vereinsbeitritt verpflichten sich die Mitglieder die Vereinsaufgaben wahrzunehmen.

§ 4 Erwerb der Mitgliedschaft

1. Die Mitgliedschaft ist schriftlich beim Vorstand zu beantragen und beginnt mit dem Tag der Aufnahme durch diesen. Bei Antragstellern die das 17.Lebensjahr noch nicht vollendet haben bedarf es der Zustimmung der Erziehungsberechtigten.Bei Ablehnung der Aufnahme ist der Vorstand nur auf ausdrückliche Anforderung verpflichtet, dem Antragsteller die Gründe mitzuteilen.Lehnt der Vorstand die Aufnahme ab, kann innerhalb eines Monats Widerspruch eingelegt werden. Über die Aufnahme entscheidet sodann endgültig die Mitgliederversammlung.

2. Ein Beitrittsgesuch kann insbesondere abgelehnt werden, wenn der Bewerber
a) nicht im Besitz der bürgerlichen Ehrenrechte ist, oder
b) den Maßregeln der Sicherung und Besserung nach § 61 des Strafgesetzbuches unterliegt, oder
c) ohne Mitglied zu sein, das Ansehen der Feuerwehr schwer geschädigt hat, oder
d) wegen vorsätzlich begangener Tat zu einer Freiheitsstrafe verurteilt wurde.

3. Die Ehrenmitgliedschaft kann Personen, die sich um den Verein besonders verdient gemacht haben verliehen werden. Die Ernennung erfolgt auf Vorschlag des Vorstands durch Beschluss der Mitgliederversammlung.

§ 5 Mitgliedbeitrag

1. Es ist ein jährlicher Mitgliedsbeitrag zu leisten.

2. Die Höhe und Fälligkeit des Mitgliedsbeitrags bestimmt die Mitgliederversammlung durch Beschluss der Beitragsordnung.

§ 6 Beendigung der Mitgliedschaft

1. Die Mitgliedschaft endet:
a) mit dem Tod des Mitglieds bzw. Beendigung einer juristischen Person,
b) durch schriftliche Austrittserklärung, gerichtet an den Vorstand. Ein Austritt ist nur mit einer Frist von 3 Monaten zum Ende des Geschäftsjahres möglich. Bei minderjährigen Mitgliedern ist der Austrittsantrag vom gesetzlichen Vertreter zu unterschreiben,
c) durch Ausschluss des Mitglieds,
d) durch Auflösung des Vereins 

Auf Verlangen wird dem Kündigenden schriftlich der Zeitpunkt mitgeteilt, an dem seine Mitgliedschaft endet.

2. Ein Mitglied, das in erheblichem Maße gegen die Vereinsinteressen verstoßen hat, kann durch Beschluss des Vorstandes aus dem Verein ausgeschlossen werden. In diesem Fall ist dem Mitglied die Gelegenheit zu einer Stellungnahme (Anhörung) zu geben. Die Entscheidung über den Ausschluss ist schriftlich dem Mitglied mitzuteilen. Der Ausschluss ist mit sofortiger Wirkung des Vorstandsbeschlusses wirksam. Der Ausschluss kann ausgesprochen werden, wenn insbesondere die folgenden Gründe vorliegen:
a. § 4 Abs. 2
b. Das Mitglied seinen Vereinspflichten nicht nachkommt.
c. Dem Mitglied die Ehrenmitgliedschaft aberkannt wird.

3. Einem Ehrenmitglied kann auf Vorschlag des Vorstandes durch die MitgliederVersammlung die Ehrenmitgliedschaft aberkannt werden, wenn es sich der ihm erwiesenen Ehre unwürdig erweist. Dies wäre gegeben, wenn Gründe im Sinne des Abs. 2 vorliegen. 

§ 7 Rechte und Pflichten der Mitglieder

1. Die Mitglieder haben Mitwirkungsrecht im Rahmen dieser Satzung. Sie haben Anspruch auf Beratung durch den Verein im Rahmen seiner Möglichkeiten.Den Mitgliedern steht die Teilnahme an Veranstaltungen des Vereins im Rahmen dieser Satzung offen.

2. Die Mitglieder sind verpflichtet, den Verein bei der Durchführung seiner Aufgaben und Veranstaltungen zu unterstützen. Sie sind verpflichtet die Satzung sowie Entscheidungen und Beschlüsse der Vereinsorgane zu befolgen. Die Mitglieder sind insbesondere verpflichtet, die durch die Mitgliederversammlung festgesetzten Vereinsbeiträge rechtzeitig und vollständig zu leisten. Es steht jedem Mitglied frei, darüber hinaus einen höheren Beitrag festzulegen.

§ 8 Organe des Vereins

Organe des Vereins sind:
a) Die Mitgliederversammlung.
b) Der Vereinsvorstand.

§ 9 Mitgliederversammlung

1. Die Mitgliederversammlung setzt sich aus den Vereinsmitgliedern zusammen und ist oberstes Beschlussorgan. In jedem Kalenderjahr muss mindestens eine ordentliche Mitgliederversammlung stattfinden. Die Mitgliederversammlung ist im Übrigen einzuberufen, sooft es die Geschäfte erfordern oder wenn mind. 30% der Mitglieder es unter Angabe der Gründe und Ordnungspunkte schriftlich verlangen.

2. Die Mitgliederversammlung muss mindestens 2 Wochen vorher in Textform (per E-Mail) oder auf der Homepage des Vereins angekündigt werden. Der Ankündigung ist eine Tagesordnung beizufügen. Anträge an die Mitgliederversammlung können bis eine Woche vorher, formlos und schriftlich, gestellt werden.

3. Die Mitgliederversammlung wird von einem Mitglied des Vorstandes geleitet. Sie kann aber auch auf einen durch den Vorstand benannten Versammlungsleiter übertragen werden. Ist kein Mitglied des Vorstands anwesend und kein Versammlungsleiter durch den Vorstand bestimmt worden, wählt die Mitgliederversammlung einen Versammlungsleiter.

4. Für Wahlen wird ein Wahlleiter durch die Mitgliederversammlung gewählt. Ihm obliegt die Leitung der vorhergehenden Diskussion und die Durchführung der Abstimmung der Anträge auf Entlastung und die Wahl der Mitglieder der Vereinsorgane.

§ 10 Aufgaben der Mitgliederversammlung

Die Aufgaben der Mitgliederversammlung sind insbesondere:
a) Die Genehmigung des Protokolls der letzten Mitgliederversammlung.
b) Die Beratung und Beschlussfassung der eingebrachten Anträge.
c) Die nach der Satzung notwendigen Wahlen vorzunehmen.
d) Die Höhe der Beiträge zu bestimmen.
e) Den Voranschlag für die Ausgaben im folgenden Geschäftsjahr entgegenzunehmen und über ihn zu beschließen.
f) Den Kassenbericht über die Einnahmen und Ausgaben des abgelaufenen Rechnungsjahres entgegenzunehmen und über die Entlastung des Vorstandes und des Kassenwartes zu beschließen.
g) Über die Änderung der Satzung zu beschließen.
h) Die durch diese Satzung festgelegten Obliegenheiten wahrzunehmen.
i) Über die Auflösung des Vereins zu entscheiden.

§ 11 Verfahrensordnung für die Mitgliederversammlung

1. Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn ordnungsgemäß eingeladen wurde.

2. Die Mitgliederversammlung beschließt mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Stimmenenthaltungen und ungültige Stimmen gelten als nicht abgegebenen Stimmen. Stimmengleichheit bedeutet Ablehnung.Satzungsänderungen bedürfen der Mehrheit von zwei Drittel der abgegebenen Stimmen. Abstimmungen erfolgen grundsätzlich offen. Die Versammlung kann auf Antrag mit einfacher Mehrheit beschließen, geheim abzustimmen.

3. Wahlen werden, wenn die Mitgliederversammlung nichts anderes beschließt, offen vorgenommen. Die Versammlung kann auf Antrag mit einfacher Mehrheit beschließen, geheim abzustimmen. Gewählt ist, wer die meisten gültigen Stimmen erhält.

4. Stimm- und wahlberechtigt sind nur Mitglieder des Vereins. Jedes Mitglied hat eine Stimme.Eine Stellvertretung bei der Stimmabgabe bei allen Abstimmungen innerhalb des Vereins ist nicht zulässig.

5. Über die Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift zu fertigen, die vom Schriftführer und dem Vorsitzenden zu unterzeichnen ist.

§ 12 Vorstand

1. Der Vorstand besteht aus:
a) Dem Vorsitzenden
b) Dem stellvertretenden Vorsitzenden
c) Dem Kassenwart
d) Dem Schriftführer
e) Dem Presse- & Medienwart
f) 2 Beisitzern

2. Die Mitglieder des Vorstandes werden von der Mitgliederversammlung für eine Amtszeit von 4 Jahren gewählt.3. Scheidet ein Vorstandsmitglied während der Amtszeit aus, findet in der nächsten Mitgliederversammlung die Ergänzungswahl für den Rest der Amtszeit des Vorstandes statt. In der Zwischenzeit werden dessen Aufgaben von einem anderen Vorstandsmitglied wahrgenommen.

§ 13 Geschäftsführung und Vertretung

1. Der Vorstand gestaltet das Vereinsleben zwischen den Mitgliederversammlungen. Ihm obliegt die Erledigung aller Angelegenheiten des Vereins, die nicht ausdrücklich der Zustimmung der Mitgliederversammlung vorbehalten sind. Der Vorstand kann sich eine Geschäftsordnung geben.

2. Der Vorstand trifft seine Entscheidungen grundsätzlich in Vorstandssitzungen. Diese sind vom Vorstandsvorsitzenden bei Bedarf einzuberufen. Eine Einberufung einer Vorstandssitzung hat auch zu erfolgen, wenn dies von der Hälfte der Vorstandsmitglieder verlangt wird. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens drei Vorstandsmitglieder anwesend sind. Bei Stimmgleichheit gilt der gestellte Antrag als abgelehnt. Der Vorstand kann auch Beschlüsse im Rahmen eines schriftlichen Umlaufverfahrens fassen, soweit alle Vorstandsmitglieder ihre schriftliche Zustimmung erteilt haben. Über jede Sitzung des Vorstands ist ein Beschlussprotokoll anzufertigen und jedem Vorstandsmitglied zur Verfügung zu stellen.

3. Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch den Vorsitzenden und den stellvertretende Vorsitzenden jeweils einzeln vertreten. Im Innenverhältnis wird bestimmt, dass der stellvertretende Vorsitzende nur bei Verhinderung des Vorsitzenden von seiner Vertretungsbefugnis Gebrauch machen darf.

4. Der Vorstand beschließt mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Stimmenenthaltungen und ungültige Stimmen gelten als nicht abgegebenen Stimmen. Stimmengleichheit bedeutet Ablehnung. Der Vorstand führt die Geschäfte des Vereins nach den Beschlüssen und Richtlinien der Mitgliederversammlung ausschließlich ehrenamtlich.

§ 14 Kassenwesen

1. Der Kassenwart ist für die ordnungsgemäße Erledigung der Kassengeschäfte verantwortlich.

2. Er darf Zahlungen auf Grundlage von Beschlüssen des Vereinsvorstandes leisten und wenn nach dem von der Mitgliederversammlung beschlossenen Haushaltsvoranschlag Geldbeträge für den Ausgabezweck vorgesehen sind. Im Allgemeinen sollte eine Fremdfinanzierung ausgeschlossen sein.

3. Über alle Einnahmen und Ausgaben ist Buch zu führen.

4. Am Ende des Geschäftsjahres legt der Kassenwart gegenüber den Kassenprüfern Rechnung ab.5. Die Kassenprüfer prüfen die Kassengeschäfte und erstatten der Mitgliederver- sammlung Bericht. Die Kassenprüfer werden in der Jahreshauptversammlung für eine Amtszeit von 2 Jahren gewählt.

§ 15 Geschäftsjahr

Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 16 Auflösung des Vereins

1. Der Verein kann in einer ausdrücklich hierzu einberufenen Mitgliederversammlung mit⅔-Mehrheit die Auflösung des Vereins beschließen. An der Mitgliederversammlung müssen ⅘ der stimmberechtigten Mitglieder anwesend sein.

2. Ist die Mitgliederversammlung nicht beschlussfähig, so kann nach Ablauf eines Monats eine neue Mitgliederversammlung einberufen werden, in der der Beschluss zur Auflösung ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden Mitglieder mit ¾ der abgegebenen Stimmen gefasst werden kann. In der Einladung zu dieser Versammlung muss auf diese Bestimmungen besonders hingewiesen werden.3. Bei Auflösung des Vereins oder Wegfall steuerbegünstigte Zwecke fällt das Vereinsvermögen an die Gemeinde Cammin, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke der „FF Cammin“ zu verwenden hat.

§ 17 Datenschutzklausel, Verarbeitung persönlicher Mitgliederdaten

Der Verein darf die persönlichen Daten der Mitglieder für eigenen Zwecke gemäß den Vorschriften des Bundesdatenschutzgesetzes speichern, verändern, bearbeiten und löschen. Das Mitglied erteilt mit dem Eintritt in den Verein diesem die entsprechende datenschutzrechtliche Erlaubnis. Die Übermittlung von gespeicherten Daten innerhalb des Vereins und an die entsprechenden Verbände, mit denen der Verein zu Erledigung seiner Aufgaben zusammenarbeitet, ist nur den Personen erlaubt, die mit Ämtern gemäß dieser Satzung betraut sind und entsprechende Aufgaben wahrzunehmen haben.Der Kassenwart darf die notwendigen Daten an ein Bankinstitut übermitteln, um den Zahlungsverkehr des Vereins zu ermöglichen. Daten der betreuten Mitgliedergruppen dürfen im Rahmen der Erfüllung der satzungsgemäßen Aufgaben den im Verein tätigen Personen übermittelt werden.Im Zusammenhang mit der Geltendmachung eines Minderheitenbegehrens gem. § 37 BGB in Verbindung mit § 9 Abs. 3 der Satzung ist dem das Minderheitenbegehren geltend machende Mitglied die von ihm begehrte Mitgliederliste spätestens binnen drei Wochen nach Eingang des Begehrens des Mitglieds auszuhändigen. Das Mitglied hat mit seinem Auskunftsbegehren gegenüber dem Verein eine schriftliche datenschutzrechtliche Versicherung dahingehend abzugeben, dass die begehrte Mitgliederliste ausschließlich in Zusammenhang mit der Geltendmachung des Minderheitenbegehrens Verwendung finden wird.Ausnahmen bedürfen eines Beschlusses der Mitgliederversammlung.Die Vorstandsmitglieder des Vereins sind verpflichtet, alle direkt oder indirekt zur Kenntnis genommenen Informationen, die ihnen in Ausübung ihrer Funktion bekannt werden und nicht bereits veröffentlicht wurden, vertraulich zu behandeln und hierüber gegenüber Dritten Stillschweigen zu wahren. Sie werden die im Rahmen ihrer Tätigkeit für den Verein gespeicherten oder bekannt gewordenen personen- oder geschäftsbezogenen Daten zu keinem anderen Zweck als dem der rechtmäßigen Erfüllung ihrer Aufgaben als Vorstandsmitglied verarbeiten, Dritten zugänglich machen, bekannt geben oder sonst nutzen. Alle Besprechungen, insbesondere das gesprochene Wort einzelner Vorstandsmitglieder in Vorstandssitzungen, unterliegen der Verschwiegenheit. 

§ 18 Haftungsausschluss 

Der Vorstand und die Mitglieder des Fördervereins haften nicht persönlich gegenüber Gläubigern des Fördervereins.

§ 19 Inkrafttreten

Vorstehende Satzung wurde in der Mitgliederversammlung vom 16.12.2016 in Cammin beschlossen. Sie tritt mit Eintragung in das Vereinsregister in Kraft. Alle mit der Eintragung ins Vereinsregister notwendigen Änderungen bedürfen den Beschluss des Vorstandes. Diese sind der nächsten ordentlichen Mitgliederversammlung mitzuteilen.

1. Vorsitzende und Versammlungsleiter Schrift- und Protokollführer